Gerechtere Verteilung von Budgetmitteln - Stellungnahme des Ministeriums auf meine Anfrage
Meine Anfrage:
Sehr geehrter Herr Ministerialrat Dr. Gerhard Steger,
ich bin Stadtvertreterin in Dornbirn und ersuche Sie höflich um Auskunft, welche Rechtshandhabe mir aufgrund der seit 1. 1. 2009 bestehenden Rechtslage
- Artikel 13(3) B-VG: „Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“ -
zur Verfügung steht, wenn sich die Stadt Dornbirn (weiterhin) weigern sollte, Genderbudgetingmaßnahmen einzuleiten.
Wie aus der Adressleiste ersichtlich, habe ich eine Kopie dieser E-Mail an die Bundesministerin Gabriele Heinisch-Hosek, in ihren Funktionen als Frauenministerin und Vorsitzende der IMAG GM, und an Herrn Dr. Michael Häupl, in seiner Funktion als Präsident des Österreichischen Städtebundes, geschickt.
Mit bestem Dank für Ihr Bemühen und freundlichen Grüßen nach Wien
Edith Bösch
Die Antwort, nach schnellen 2 Tagen - dazu noch "high priority" !!!!!!!
** High Priority **
Sehr geehrte Frau Stadtvertreterin,
im Auftrag von SC Dr. Steger darf ich Ihnen nachstehende Stellungnahme
übermitteln:
Art 13 Abs 3 ist eine relativ junge Verfassungsbestimmung. Zu dieser liegen keine Judikatur und nur wenige rechtliche Kommentierungen (vgl. etwa Lödl, Bundeshaushaltsrecht 2. Auflage 2009 *]) vor; hiernach bestehen kaum Chancen für eine unmittelbar auf die Verfassung gestützte
rechtliche Erzwingung von Budgetbeschlüssen im Sinne des Art 13 Abs 3 B-VG.
Grundsätzlich wird für eine Intervention zur Umsetzung des Art 13 Abs. 3 B-VG empfohlen, folgende Möglichkeiten zu erwägen; die Varianten 1 und 2 bedürfen hiebei einer sorgfältigen insb verfassungsrechtlichen Abklärung.
A. Rechtliche Maßnahmen:
1. Individualantrag auf Prüfung des Gemeindevoranschlages (dieser ist rechtlich eine Verordnung) durch den VfGH gem Art 139 Abs 1 B-VG (Anm: Der VfGH ist bei der Zuerkennung der Individualantragslegitimation von einzelnen Personen üblicherweise äußerst zurückhaltend).
2. Befassung des AdLReg im Rahmen der Gemeindeaufsicht gem. Art 119a B-VG (insb Abs 6 iVm Abs 8).
B. "Weiche" Maßnahmen:
3. Anregung des Landesgesetzgebers, die Umsetzung des Art 13 Abs 3 B-VG in den gemeinderechtlichen Landesvorschriften konkret anzuordnen.
4. Befassung der zuständigen Gemeindebünde (Städtebund, Gemeindebund), welche im Rahmen der Haushaltskoordinierung gem Art 6 des öst. Stabilitätspaktes (BGBl I 127/2008) auf die Einhaltung des Verfassungsgebotes gem Art 13 Abs 3 B-VG dringen könnten. Bei einer solchen Intervention ist jedoch zu berücksichtigen:
a) Gem Art 13 Abs 3 B-VG besteht - im Gegensatz zu Abs 2 - KEINE Koordinierungspflicht der Gebietskörperschaften.
b) Der öst. Stabilitätspakt nimmt in keiner Weise Bezug auf die Gleichstellungsthematik (insb nicht auf Art 13 Abs 3 B-VG); allenfalls könnte man sich auf Art 6 Abs 2 lit b und Abs 3 berufen: "wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung".
5. Allgemeine Befassung der Gemeindebünde mit der Anregung, dem Gebot gem Art 13 Abs 3 B-VG zum Durchbruch zu verhelfen.
*] siehe die Anmerkungen 6 bis 10 zu Art 13 B-VG:
6) Art 13 B-VG erteilt in Abs 2 und 3 den Gebietskörperschaften jeweils nur einen Bemühensauftrag (arg: „haben . . . anzustreben“). Schon aus diesem Grunde bestehen daher keine subjektiven Rechte einzelner Rechtsunterworfener gegenüber den Gebietskörperschaften auf die Herstellung der genannten Zielzustände."
7) 1. Gem dem letzten Satz des Abs 2 sind beide Zielsetzungen von allen Gebietskörperschaften koordiniert wahrzunehmen; ein solches Koordinationsgebot wurde auch schon auf Grund der bisherigen Rechtslage angenommen; vgl hiezu Schäffer (2001) 172; Lödl
(2002) 66 sowie ders (2006) 351 ff.
2. Für die gebotene Koordination stellt das BVG GB/StB ein entsprechendes rechtliches Instrumentarium bereit (s hiezu I/D/1). 3. Da Art 13 Abs 2 B-VG idF der B-VGNH nunmehr Bund, Länder und Gemeinden ausdrücklich zur Haushaltskoordination im Hinblick auf die beiden Teilzielsetzungen verpflichtet, besteht für alle Gebietskörperschaften die Pflicht zum Abschluss von Stabilitätspakten; vgl hiezu Lödl (2008) 34 f. IdZ ist festzuhalten, dass auf Grund des BVG GB/StB (s I/D/1) die Verbindlichkeit beider primärrechtlicher Teilzielsetzungen - öffentlicher Schuldenstand und öffentliches Defizit - (arg: „Kriterien gem Art 104“) auch innerstaatlich angeordnet ist.
8) 1. Gem den ErlRV 203 BlgNR 23. GP sind die Gebietskörperschaften auf Grund des Abs 3 dazu verhalten, sowohl bei der Erstellung als auch beim Vollzug ihrer Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Dies bedeutet, dass bei Erstellung und Vollzug geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, die dieser Zielbestimmung Rechnung tragen. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung als Zielbestimmung der Haushaltsführung entspric ht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw der geschlechtergerechten Budgetgestaltung. Mit diesem Instrumentarium der Haushaltsführung wird iS einer verstärkten Wirkungsorientierung die Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen der Haushaltsführung auf Frauen und Männer, insb hinsichtlich der Mittelverteilung, bei Erstellung, Vollzug und Kontrolle integriert. Geeignete Maßnahmen iS dieses Instrumentariums sind eine Reihe von Analysemethoden, die Leistungen und Wirkungen in Bezug auf Frauen und Männer bzw hinsichtlich des Gleichstellungsziels erfassen, sowie Maßnahmen zum Einsatz des Haushaltes iS des Zieles der tatsächlichen Gleichstellung. Der Grundgedanke von Gender Budgeting ist also, die Auswirkungen des Verwaltungshandelns und der Budgetpolitik insb hinsichtlich der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Mittel auf Frauen und Männer zu analysieren und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. 2. Vgl hiezu auch Art 7 Abs 2 B-VG sowie das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832.
3. Vgl weiters Schratzenstaller, Gender Budgeting in Austria, CESINFO DCE Report 2/2008; Sharp, Budgeting for equity, United Nations Development Fund for Women (UNIFEM) (2003), Klatzer/ Neumayr (Hrsg), Gender Budgeting in Europa. Konferenzdokumentation (AK, Materialien zu Wirtschaft und Gesellschaft Nr 99) (2006) sowie BKA (Hrsg), Arbeitshilfe für Gender Budgeting in der Verwaltung
(2007) (http://www.imag-gendermainstreaming.at/cms/imag/attachments/
9/0/1/CH0136/CMS1197629195783/arbeitshilfe_fuer_gender_
budgeting_in_der_verwaltung.pdf).
9) Für den Bund wird diese Zielsetzung dadurch verstärkt,
dass das BHG für die Zeit ab 2013 iRd Regelungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung ausdrücklich auf das Gleichstellungsziel Bedacht zu nehmen hat (vgl Art 51 Abs 9 Z 1 B-VG).
10) Die neu formulierten Zielsetzungen gem Art 13 Abs 2 und
3 B-VG sind zwar - für den Bereich der Haushaltsführung - grundsätzlich im Rahmen verfassungsgerichtlicher Normprüfungsverfahren (Art 139 und 140 B-VG) justiziabel; auf Grund der allgemeinen und „weichen“ Formulierung sind sie aber kaum als Maßstab für eine konkrete verfassungsgerichtliche Prüfung von Rechtsakten von Bund, Ländern oder Gemeinden geeignet.
Mit besten Grüßen
Manfred Lödl
***********************************
Mag. Manfred Claus LÖDL
stvLtr der Budgetsektion
Abteilung II/1-Grundsatz,
Koordination und Recht
Bundesministerium für Finanzen
Deputy DG Budget and Public Finances
Ministry of Finance
Hintere Zollamtstraße 2b
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel: +43 1 51433 50 20 20
fax: +43 1 51433 50 70 883
mobil: +43 664 612 90 16
mail: manfred.loedl@bmf.gv.at
Sehr geehrter Herr Ministerialrat Dr. Gerhard Steger,
ich bin Stadtvertreterin in Dornbirn und ersuche Sie höflich um Auskunft, welche Rechtshandhabe mir aufgrund der seit 1. 1. 2009 bestehenden Rechtslage
- Artikel 13(3) B-VG: „Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“ -
zur Verfügung steht, wenn sich die Stadt Dornbirn (weiterhin) weigern sollte, Genderbudgetingmaßnahmen einzuleiten.
Wie aus der Adressleiste ersichtlich, habe ich eine Kopie dieser E-Mail an die Bundesministerin Gabriele Heinisch-Hosek, in ihren Funktionen als Frauenministerin und Vorsitzende der IMAG GM, und an Herrn Dr. Michael Häupl, in seiner Funktion als Präsident des Österreichischen Städtebundes, geschickt.
Mit bestem Dank für Ihr Bemühen und freundlichen Grüßen nach Wien
Edith Bösch
Die Antwort, nach schnellen 2 Tagen - dazu noch "high priority" !!!!!!!
** High Priority **
Sehr geehrte Frau Stadtvertreterin,
im Auftrag von SC Dr. Steger darf ich Ihnen nachstehende Stellungnahme
übermitteln:
Art 13 Abs 3 ist eine relativ junge Verfassungsbestimmung. Zu dieser liegen keine Judikatur und nur wenige rechtliche Kommentierungen (vgl. etwa Lödl, Bundeshaushaltsrecht 2. Auflage 2009 *]) vor; hiernach bestehen kaum Chancen für eine unmittelbar auf die Verfassung gestützte
rechtliche Erzwingung von Budgetbeschlüssen im Sinne des Art 13 Abs 3 B-VG.
Grundsätzlich wird für eine Intervention zur Umsetzung des Art 13 Abs. 3 B-VG empfohlen, folgende Möglichkeiten zu erwägen; die Varianten 1 und 2 bedürfen hiebei einer sorgfältigen insb verfassungsrechtlichen Abklärung.
A. Rechtliche Maßnahmen:
1. Individualantrag auf Prüfung des Gemeindevoranschlages (dieser ist rechtlich eine Verordnung) durch den VfGH gem Art 139 Abs 1 B-VG (Anm: Der VfGH ist bei der Zuerkennung der Individualantragslegitimation von einzelnen Personen üblicherweise äußerst zurückhaltend).
2. Befassung des AdLReg im Rahmen der Gemeindeaufsicht gem. Art 119a B-VG (insb Abs 6 iVm Abs 8).
B. "Weiche" Maßnahmen:
3. Anregung des Landesgesetzgebers, die Umsetzung des Art 13 Abs 3 B-VG in den gemeinderechtlichen Landesvorschriften konkret anzuordnen.
4. Befassung der zuständigen Gemeindebünde (Städtebund, Gemeindebund), welche im Rahmen der Haushaltskoordinierung gem Art 6 des öst. Stabilitätspaktes (BGBl I 127/2008) auf die Einhaltung des Verfassungsgebotes gem Art 13 Abs 3 B-VG dringen könnten. Bei einer solchen Intervention ist jedoch zu berücksichtigen:
a) Gem Art 13 Abs 3 B-VG besteht - im Gegensatz zu Abs 2 - KEINE Koordinierungspflicht der Gebietskörperschaften.
b) Der öst. Stabilitätspakt nimmt in keiner Weise Bezug auf die Gleichstellungsthematik (insb nicht auf Art 13 Abs 3 B-VG); allenfalls könnte man sich auf Art 6 Abs 2 lit b und Abs 3 berufen: "wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung".
5. Allgemeine Befassung der Gemeindebünde mit der Anregung, dem Gebot gem Art 13 Abs 3 B-VG zum Durchbruch zu verhelfen.
*] siehe die Anmerkungen 6 bis 10 zu Art 13 B-VG:
6) Art 13 B-VG erteilt in Abs 2 und 3 den Gebietskörperschaften jeweils nur einen Bemühensauftrag (arg: „haben . . . anzustreben“). Schon aus diesem Grunde bestehen daher keine subjektiven Rechte einzelner Rechtsunterworfener gegenüber den Gebietskörperschaften auf die Herstellung der genannten Zielzustände."
7) 1. Gem dem letzten Satz des Abs 2 sind beide Zielsetzungen von allen Gebietskörperschaften koordiniert wahrzunehmen; ein solches Koordinationsgebot wurde auch schon auf Grund der bisherigen Rechtslage angenommen; vgl hiezu Schäffer (2001) 172; Lödl
(2002) 66 sowie ders (2006) 351 ff.
2. Für die gebotene Koordination stellt das BVG GB/StB ein entsprechendes rechtliches Instrumentarium bereit (s hiezu I/D/1). 3. Da Art 13 Abs 2 B-VG idF der B-VGNH nunmehr Bund, Länder und Gemeinden ausdrücklich zur Haushaltskoordination im Hinblick auf die beiden Teilzielsetzungen verpflichtet, besteht für alle Gebietskörperschaften die Pflicht zum Abschluss von Stabilitätspakten; vgl hiezu Lödl (2008) 34 f. IdZ ist festzuhalten, dass auf Grund des BVG GB/StB (s I/D/1) die Verbindlichkeit beider primärrechtlicher Teilzielsetzungen - öffentlicher Schuldenstand und öffentliches Defizit - (arg: „Kriterien gem Art 104“) auch innerstaatlich angeordnet ist.
8) 1. Gem den ErlRV 203 BlgNR 23. GP sind die Gebietskörperschaften auf Grund des Abs 3 dazu verhalten, sowohl bei der Erstellung als auch beim Vollzug ihrer Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Dies bedeutet, dass bei Erstellung und Vollzug geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, die dieser Zielbestimmung Rechnung tragen. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung als Zielbestimmung der Haushaltsführung entspric ht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw der geschlechtergerechten Budgetgestaltung. Mit diesem Instrumentarium der Haushaltsführung wird iS einer verstärkten Wirkungsorientierung die Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen der Haushaltsführung auf Frauen und Männer, insb hinsichtlich der Mittelverteilung, bei Erstellung, Vollzug und Kontrolle integriert. Geeignete Maßnahmen iS dieses Instrumentariums sind eine Reihe von Analysemethoden, die Leistungen und Wirkungen in Bezug auf Frauen und Männer bzw hinsichtlich des Gleichstellungsziels erfassen, sowie Maßnahmen zum Einsatz des Haushaltes iS des Zieles der tatsächlichen Gleichstellung. Der Grundgedanke von Gender Budgeting ist also, die Auswirkungen des Verwaltungshandelns und der Budgetpolitik insb hinsichtlich der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Mittel auf Frauen und Männer zu analysieren und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. 2. Vgl hiezu auch Art 7 Abs 2 B-VG sowie das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832.
3. Vgl weiters Schratzenstaller, Gender Budgeting in Austria, CESINFO DCE Report 2/2008; Sharp, Budgeting for equity, United Nations Development Fund for Women (UNIFEM) (2003), Klatzer/ Neumayr (Hrsg), Gender Budgeting in Europa. Konferenzdokumentation (AK, Materialien zu Wirtschaft und Gesellschaft Nr 99) (2006) sowie BKA (Hrsg), Arbeitshilfe für Gender Budgeting in der Verwaltung
(2007) (http://www.imag-gendermainstreaming.at/cms/imag/attachments/
9/0/1/CH0136/CMS1197629195783/arbeitshilfe_fuer_gender_
budgeting_in_der_verwaltung.pdf).
9) Für den Bund wird diese Zielsetzung dadurch verstärkt,
dass das BHG für die Zeit ab 2013 iRd Regelungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung ausdrücklich auf das Gleichstellungsziel Bedacht zu nehmen hat (vgl Art 51 Abs 9 Z 1 B-VG).
10) Die neu formulierten Zielsetzungen gem Art 13 Abs 2 und
3 B-VG sind zwar - für den Bereich der Haushaltsführung - grundsätzlich im Rahmen verfassungsgerichtlicher Normprüfungsverfahren (Art 139 und 140 B-VG) justiziabel; auf Grund der allgemeinen und „weichen“ Formulierung sind sie aber kaum als Maßstab für eine konkrete verfassungsgerichtliche Prüfung von Rechtsakten von Bund, Ländern oder Gemeinden geeignet.
Mit besten Grüßen
Manfred Lödl
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Mag. Manfred Claus LÖDL
stvLtr der Budgetsektion
Abteilung II/1-Grundsatz,
Koordination und Recht
Bundesministerium für Finanzen
Deputy DG Budget and Public Finances
Ministry of Finance
Hintere Zollamtstraße 2b
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel: +43 1 51433 50 20 20
fax: +43 1 51433 50 70 883
mobil: +43 664 612 90 16
mail: manfred.loedl@bmf.gv.at
eboesch - 11. Feb, 15:29




